Gites GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Gites GmbH, Gröblingen 80, 48336 Sassenberg (nachstehend „der Verkäufer“), gegenüber ihren Kunden. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Verkäufer den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), müssen in Textform erfolgen.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN‑Kaufrecht, ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Verkäufers in Sassenberg. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
- Vertragsabschluss
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Verkäufer an ein Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Schriftform oder per E‑Mail zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
Nach der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer ist der Kunde an die Bestellung gebunden und der Kunde kann nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vom jeweiligen Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers.
Die Mitarbeiter, Handelsvertreter, Agenten oder sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.
- Preise, Umsatzsteuer und Zahlung
Sofern die Preise nicht einzelvertraglich vereinbart werden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Fracht, Transport, Versicherung und Verpackung sowie die Einfuhrumsatzsteuer.
Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Zahlungen haben in der bei der Bestellung vereinbarten Währung zu erfolgen. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt stets der Kunde die anfallenden Bankspesen. Sofern der Verkäufer ausnahmsweise Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel akzeptiert, werden diese nur erfüllungshalber akzeptiert.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kunde ist gem. § 288 Abs. 5 BGB verpflichtet, dem Verkäufer Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 40,00 zu erstatten; diese werden auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann der Verkäufer Vorkasse verlangen. Im Übrigen ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Rücklieferungen, die nicht durch eine mangelhafte Lieferung durch den Verkäufer veranlasst wurden.
- Besonderheiten bei der Lohnfertigung
Mengentoleranzen von +/- 5% im Rahmen der Lohnfertigung bleiben bei der Preisstellung unberücksichtigt. Höhere Abweichungen werden entsprechend nachkalkuliert.
Bei der Bereitstellung von Rohstoffen durch den Kunden ist mit einem produktionsbedingten Schwund von mindestens 5 % zu rechnen.
- Lieferfrist und Lieferverzug
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.
Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet der Verkäufer unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Gefahrübergang, Versand
Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) ab Lager des Verkäufers. Alle die Warenlieferung zusammenhängenden Kosten, das heißt Kosten für den Transport, die Versicherung sowie für Steuern und sonstige (Zoll-)Abgaben sind vom Kunden zu tragen. Die Gefahr geht vom Verkäufer an den Kunden mit Übergabe an den Frachtführer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (wie z.B. Versendung oder Anfuhr) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
Sofern der Kunde die Versandart nicht vorschreibt, ist der Verkäufer berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.
- Gegenrechte, Eigentumsvorbehalt
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
- Der Kunde tritt an den Verkäufer bereits jetzt bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
- Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Der Verkäufer kann verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
- In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Haftung für Mängel
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Bei einer Lohnfertigung übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes, der Haltbarkeit des Fertigproduktes, der chemischen Stabilität des zu entwickelnden Produktes oder einer anderen Eigenschaft des zu entwickelnden Produktes, wenn die Vorgaben vom Kunden stammen. Der Verkäufer übernimmt zudem keine Gewährleistung hinsichtlich der vom Kunden vorgegebenen Zusammensetzung und Dosierung. Werden die Etiketten vom Kunden vorgegeben, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Übereinstimmung der Angaben auf den Etiketten mit den tatsächlichen Inhalten des Fertigproduktes.
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird der Verkäufer die Versandkosten unverzüglich erstatten und die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. Der Verkäufer ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne die Zustimmung des Verkäufers Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Haftungsausschluss
Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Verkäufer unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Verkäufer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn haftet der Verkäufer nicht.
Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Abs. (2) genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen den Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen.
- Schutzrechte
Bei Lohnfertigungen nach Vorgaben des Kunden haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen.
Im Übrigen behält sich der Verkäufer an allen gelieferten Produkten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte erwachsen.
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der vom Verkäufer erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.
- Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch die Kunden oder durch sie beauftragte Dritte in ihrem Namen erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden eingehalten.
Stand: Juli 2020
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